Artikel getaggt mit ‘ULD’
ULD:„E-Government ja bitte – aber nicht dieses Gesetz!“
PRESSEMITTEILUNG 21.05.2013 Der Bundesrat behandelt derzeit den Entwurf eines E-Government-Gesetzes des Bundes (E-GovG), mit dem für die öffentliche Verwaltung die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um untereinander und mit den Bürgerinnen und Bürgern elektronisch rechtssicher zu kommunizieren. Damit werden mehr Bürgernähe und zugleich Einspareffekte angestrebt. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt das Grundanliegen des Entwurfes, hält jedoch die praktische Umsetzung für ungenügend, weshalb es in einer Stellungnahme das Land aufgefordert hat, dem Entwurf im Gesetzgebungsverfahren eine Abfuhr zu erteilen. Die Argumente des ULD sind folgende: 1. Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 02.11.2012 (BR-Drs. 557/12) vor, die Behörden zur Eröffnung von Zugängen für die Übermittlung elektronischer Dokumente auch in verschlüsselter Form zu verpflichten. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt. 2. In der vom Bundestag angenommenen Fassung (BT-Drs. 17/13139) sieht das Gesetz keine verbindlichen Regelungen zum Angebot einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor. Dieses bereits im De-Mail-Gesetz angelegte Defizit wird so auf den Bereich der elektronischen Verwaltung erstreckt. Im Zuge der elektronischen Verwaltung sollen auch Sozialdaten (vgl. Art. 4 des Gesetzentwurfs) und andere sensitive Daten wie Gesundheitsdaten übermittelt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern wird eine Sicherheit vorgespiegelt, die tatsächlich nicht hergestellt wird. Effektiver Grundrechtsschutz verbietet öffentlichen Stellen eine derart unsichere elektronische Übermittlung sensitiver Daten. Auch sollten die Bürgerinnen und Bürger nicht veranlasst werden, derart unsichere Kommunikationswege zu nutzen. 3. Die Forderung des Bundesrates, im Gesetz auf die Verwendung offener Standards und Schnittstellen bei der Bereitstellung von Datenbeständen der öffentlichen Hand hinzuweisen, greift der Gesetzentwurf nicht auf. 4. Absenderbestätigte De-Mails für pseudonyme Absenderadressen werden nicht zugelassen, obwohl dies praktisch möglich und aus Gründen der Datensparsamkeit wünschenswert wäre. Pseudonym-Adressen sind Nutzenden eindeutig zuzuordnen, weil der De-Mail-Diensteanbieter diese nicht doppelt vergibt. 5. Die in Art. 2 vorgesehene Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur als Willenserklärung des Absenders ist zu hinterfragen, da nicht er selbst, sondern der De-Mail-Diensteanbieter die De-Mail des Absenders qualifiziert signiert. 6. Die Zugangseröffnung im Sinne des § 3a VwVfG, des § 36a Abs. 1 SGB I und § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ist für Bürgerinnen und Bürger bisher nur pauschal für sämtliche Behörden möglich. Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, für jede Fachanwendung einen spezifischen Zugang zu eröffnen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch sollte der Zugang pauschal eröffnet werden. 7. Das Verfahren der unmittelbaren Abgabe von Erklärungen in einem elektronischen Formular unter Nutzung der eID-Funktion nach dem neuen § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG ist unbefriedigend. Die technische Ausgestaltung der Formularverfahren in den betreffenden Behörden soll gemäß einem „Baukastenmodell nach dem Vorbild des IT-Grundschutzes“ erfolgen. Die Anwendung der vom IT-Planungsrat verabschiedeten „Leitlinien für die Informationssicherheit“ wird den Kommunen lediglich empfohlen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die BSI-Grundschutzmethodik von den Kommunen beherrscht wird und tatsächlich ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Formularverfahren gewährleistet werden kann. 8. § 8 des Entwurfs legt die Akteneinsicht für den Betroffenen in das Ermessen der Behörde, die über die Form der Akteneinsicht entscheidet. Es wäre so möglich, den Betreffenden lediglich auf die Bildschirmanzeige zu verweisen. Damit würde dem tatsächlichen Informationsbedarf oft nicht genügt. Maßgeblich für die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen bzw. des Antragstellers ist dessen Wille, in welcher Form er Einsicht erlangen möchte. 9. Die Regelung zur Datenbereitstellung zum Zweck der Weiterverwendung (§ 12) sollte konkreter gefasst werden und die betroffenen Daten ausdrücklich nennen. Deren Verhältnis zu den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder, etwa zum Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein, ist ungeklärt. 10. Es fehlt eine Regelung zur datenschutzkonformen Veröffentlichung von Daten im Internet, wie sie in Schleswig-Holstein gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 LDSG-SH besteht. 11. § 87 a Abs. 1 S. 3 AO schreibt vor, dass Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, durch die Finanzbehörden nur übermittelt werden dürfen, wenn sie verschlüsselt sind. Die standardmäßig vorgesehene Entschlüsselung einer De-Mail beim Provider verstößt gegen dieses Verschlüsselungsgebot. Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert: „Die Bundesregierung und der Bundestag haben leider ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das muss nun vom Bundesrat nachgeholt werden. Die Akzeptanz von E-Government in der Bevölkerung hängt davon ab, dass darauf vertraut werden kann. Das ist bisher nicht der Fall.“
ULD zum Gesetzentwurf zur Telekommunikations-Bestandsdatenabfrage: Mängel müssen durch den Bundesrat
PRESSEMITTEILUNG 17.04.2013 Der Bundesrat verhandelt in dieser Woche in seinen Ausschüssen über einen Gesetzentwurf zur vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Auskunft über Bestandsdaten im Telekommunikationsgesetz. Der Bundestag hat einen Entwurf am 21. März 2013 verabschiedet, der zwar gegenüber dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf einige Verbesserungen vornahm, jedoch weiterhin gravierende verfassungsrechtliche Mängel aufweist. Vorgesehen ist nun die Einführung eines Richtervorbehalts für die Auskunft über Inhaber dynamischer IP-Adressen und die Abfrage von Zugangssicherungscodes wie PIN oder Passwörter. Der Entwurf macht aber keinen materiell-rechtlichen Unterschied zwischen der reinen Bestandsdatenabfrage und der wesentlich schwerwiegenderen Abfrage, welchem Nutzer eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten eröffnet bisher derartige Abfragen. Nicht hinreichend berücksichtigt wurde der erhöhte Schutzbedarf der hochsensiblen Zugangssicherungscodes wie PIN/PUK oder Passwörter. Die vorgesehene Benachrichtigungspflicht für Auskünfte über IP-Adresseninhaber und Zugangssicherungscodes sieht weit reichende Ausnahmen vor, ohne dass eine Instanz das Unterlassen der Benachrichtigung kontrolliert. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat gegenüber dem Innenministerium des Landes in einer Stellungnahme gefordert, über den Bundesrat eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Der Leiter des ULD Thilo Weichert: „Im Interesse der Sicherheitsbehörden wie des Datenschutzes wäre es nicht schön, wenn das Gesetz erneut vom Bundesverfassungsgericht kassiert würde. Ohne die von uns angemahnten Änderungen ist dies sehr wahrscheinlich. Ich hoffe, dass sich der Bundesrat seiner Verantwortung bewusst ist.“ Die Stellungnahme des ULD ist im Internet abrufbar unter https://www.datenschutzzentrum.de/polizei/20130417-stellungnahme-tkg-bestandsdaten.html
ULD: Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von
Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die
ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von
Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.Gemäß den Beschlüssen des VG Schleswig ist nicht deutsches, sondern irisches Recht anwendbar, obwohl die gesamte Verkehrsdatenverarbeitung von Facebook mit den entsprechenden Profilbildungen in den USA erfolgt.
Es soll danach auch keine Rolle spielen, dass das Unternehmen mit der Facebook Germany GmbH eine Niederlassung in Deutschland hat. Weiterhin sei nicht relevant, dass die wesentlichen Inhaltsdaten in Deutschland nicht nur erhoben, sondern hier auch von dem Dienstleister Akamai gespeichert und verarbeitet werden.Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert die Beschlüsse: „Die
Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind
in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine
One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen
Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.“Deshalb wird das ULD die Beschlüsse des VG Schleswig vor dem
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anfechten und hiergegen Beschwerde einlegen.Der Beschlüsse des VG Schleswig können abgerufen werden unter
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Inc-vs-ULD-Beschluss.pdf
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Ireland-vs-ULD-Beschluss.pdfDie Begründung des ULD für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Untersagung der Klarnamenpflicht gegenüber Facebook finden Sie unterhttps://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20130204-facebook-klarnamen.html
Quelle: PM https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20130215-verwaltungsgericht-facebook.htm
Irisches Facebook-Audit bestätigt nicht Datenschutzkonformität
Ohne Ankündigung und ohne inhaltliche Absprache legte heute der Irische
Datenschutzbeauftragte seinen Audit-Bericht zu Facebook vor. Das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), das
derzeit an einigen datenschutzrechtlichen Verfahren um
Facebook-Anwendungen beteiligt ist, weist darauf hin, dass bei dem
irischen Audit explizit keine Rechtskonformität überprüft worden ist.
Erfreulich ist, dass Facebook offensichtlich bereit ist, die von
deutschen Datenschutzbehörden heftig angegriffene biometrische
Gesichtserkennung abzuschalten und die Daten zu löschen. Dies könnte
darauf zurückzuführen sein, dass insofern in Deutschland förmliche
Verfahren eingeleitet wurden, die auf eine gerichtliche Klärung
hinausgelaufen wären.
Einer solchen gerichtlichen Klärung verweigert sich Facebook bisher
selbst nach irischem Recht. Die Beschwerden der Gruppe „Europe versus
Facebook“ brachten seit über einem Jahr kein Ergebnis. Über das ULD
eingereichte Beschwerden von deutschen Facebook-Betroffenen wurden bis
heute nicht gemäß den europäischen rechtlichen Vorgaben bearbeitet.
Nach erster Lektüre des Berichts kann das ULD nur schwer verstehen,
weshalb die irischen Kollegen den Eindruck haben, dass die meisten der
Empfehlungen „vollständig zur vollen Zufriedenheit umgesetzt wurden“.
Wesentliche Aspekte der bisherigen Kritik des ULD wurden nicht
angesprochen oder nicht nachvollziehbar widerlegt. Selbst der Irische
Datenschutzbeauftragte konzediert, dass die erst während des Audits
eingeführte Chatüberwachung gegen das Telekommunikationsgeheimnis
verstößt und dass die gesetzliche Forderung nach einer pseudonymen
Nutzungsmöglichkeit weiterhin verweigert wird.
Das ULD besteht, wie bei allen Datenverarbeitern, ob groß und klein, auf
der Beachtung sämtlicher gesetzlicher Regelungen, so ULD-Leiter Thilo
Weichert: „Wir müssen feststellen, dass der über einjährige Versuch des
irischen Kollegen, über freundliche Empfehlungen zu einem
grundsätzlichen Wandel bei der Datenschutzpolitik von Facebook zu
kommen, erfolglos blieb. Wir werden den beschwerlicheren Weg der
rechtlichen Klärung weitergehen. Dabei werden andere Aufsichtsbehörden
einbezogen, so wie dies jüngst mit der US-amerikanischen Federal Trade
Commission geschehen ist. Angesichts des Umstands, dass Geschäftspolitik
und Datenverarbeitung Facebooks in den USA festgelegt werden, betrachten
wir Facebook Inc. in Kalifornien als verantwortliche Stelle. Das ULD
konnte in der bisherigen über einjährigen Auseinandersetzung mit den
Unternehmensteilen in Irland und Deutschland nicht feststellen, dass
Facebook einen konstruktiven Ansatz in Sachen Datenschutz verfolgt.“
Konzertierte Aktion von Datenschützern gegen Facebook
Nach einer entsprechenden Abstimmung unter den deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden im „Düsseldorfer Kreis“ werden die Behörden
in den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
gegen Datenschutzverstöße des weltweit agierenden Sozialen Netzwerks
Facebook aktiv. Kritikpunkt ist hierbei u. a. die Gesichtserkennung, die
Facebook inzwischen standardmäßig durchführt. Dabei werden von Facebook
Gesichtsmuster erkannt, gespeichert und ausgewertet, ohne dass die
Nutzenden vorab hierüber informiert werden. Während der
Datenschutzbeauftragte in Hamburg nach Anhörung von Facebook Inc./USA
wegen Datenschutzverstößen bei der digitalen Gesichtserkennung eine
Untersagungsverfügung aussprach, starteten die Datenschutzbeauftragten
der anderen Bundesländer in dieser Sache eine verfahrensrechtliche Anhörung.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wandte
sich zudem an die US-Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal Trade
Commission) in Washington und machte auf Verstöße gegen die europäische
Datenschutzrichtlinie aufmerksam – verbunden mit der Aufforderung, diese
nach US-amerikanischem Recht zu ahnden. Schon im November 2011 stellte
die FTC Verstöße gegen die Privacy-Selbstverpflichtungen durch Facebook
fest und forderte das Unternehmen zu rechtskonformem Verhalten auf. In
seinem Schreiben an die FTC kommt das ULD nun zu dem Ergebnis, dass
Facebook den FTC-Anforderungen sowie seiner Selbstverpflichtung nach dem
Safe Harbor-Abkommen, das den Datenaustausch zwischen den USA und Europa
regelt, nicht nachkommt. Die geforderten Informationspflichten
(„notice“) und Wahlmöglichkeiten („choice“) werden nicht beachtet. Diese
Feststellungen gegenüber der FTC werden vom ULD im Hinblick auf das
Analysewerkzeug „Insights“, die Gesichtserkennung und die Änderung der
Privatsphären-Einstellungen ohne Zustimmung der Nutzenden präzisiert.
Der Leiter der ULD Thilo Weichert: „Nach unserer Bewertung ist neben
Facebook Ltd. in Irland für die wesentlichen Datenschutzverstöße im
Facebook-Angebot auch die Facebook Inc. in Menlo Park/USA
verantwortlich, von wo aus die Geschäftspolitik und die
Datenverarbeitung bestimmt werden. Das Unternehmen kann sich nicht über
ein Zuständigkeits-Hopping einer effektiven Kontrolle entziehen. Nachdem
alle bisherigen Maßnahmen deutscher Aufsichtsbehörden ignoriert und
ausgesessen wurden und dies von den verantwortlichen Politikern geduldet
wird, setzen wir auf direkte rechtliche Maßnahmen gegenüber der
US-Zentrale.“
Das Schreiben des ULD vom 21.08.2012 ist im Internet zu finden unter
www.datenschutzzentrum.de/facebook/kommunikation/20120821-ftc-facebook-de.pdf
Die FTC-Feststellungen vom November 2011 finden sich unter
ftc.gov/opa/2011/11/privacysettlement.shtm
Die Anhörung der Facebook Inc./USA durch das ULD vom 31.08.2012 zur
Gesichtserkennung finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de/facebook/kommunikation/20120831-anhoerung-fb-inc-gesichtserkennung.pdf
Eine Analyse des ULD-Leiters „Datenschutzverstoß als Geschäftsmodell –
der Fall Facebook“, abgedruckt in DuD 2012, 716 ff., finden Sie unter
www.datenschutzzentrum.de/facebook/20120921-facebook-geschaeftsmodell.pdf
Aktuelle Informationen des ULD-Leiters für Stellen, die Facebook
einsetzen wollen, veröffentlicht im Sicherheits-Berater, finden Sie unter
Sind Piraten wirklich kompetent beim “Datenschutz”?
Ein Pirat (Uli König) schneidet eine Ausschußsitzung im Kieler Landtag mit. Drei Wochen später veröffentlichen die Piraten eine Pressemitteilung, in der sie davon berichten. Pikantes Detail: Uli König war (oder ist auch noch?) Mitarbeiter des ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein).
Wundern kann einen das, was passiert ist nicht, wenn man die Piraten schon länger beobachtet. Entscheidend ist bei ihnen, dass vieles an Kompetenz sie nur per Deklaration besitzen:
- Keine echte Basisdemokratie: Teilweise bestimmten drei Prozent der Liquid-Feedback-User dort die Debatte. Leute ohne Internet können nicht daran teilnehmen. Parteitage ohne Delegierte sorgen nur dafür, dass lediglich die mitreden können, die gerade Zeit und Geld haben – oder frühn genug da sind. Delegiertensysteme sind basisdemokratisch, wenn sie an ein imperative Mandat gebunden sind. Das alles wissen die Piraten nicht. Daher ist es nicht sehr weit her mit der Basisdemokratie, abseits des Papiers.
- Datenschutz, Privatsphäre, Transparenz, Zensur, Bürgerrechte allgemein: Da wird auch nur viel abgeschrieben und wiedergekaut, was anderswo geschrieben wird. In der Vergangenheit gab es viele Beispiele (z.B. im Online-Forum), wo gegen diese Bürgerrechtssäulen verstoßen wurde. Man tritt zwar an dort besonders kompetent zu sein, glaubt aber, dass z.B. Gleichberechtigung gesellschaftlich bereits erreicht wurde. Auch hier oftmals schräge Vorstellungen und große Unwissenheit, das mehr durch eine große Klappe aufgefangen wird.
- Urheberrecht: Auch hier haben die Piraten die Debatte nicht erfunden. Vielleicht sind sie hier noch am kompetentesten, aber dennoch gibt es da auch viele, die nur das Nachsprechen, was anderswo erzählt wird. Ohne es wirklich verstanden zu haben. Oftmals bleibt dann nur eine “Freibier für alle”-Mentalität
Mir gehts da so wie bei der Geschichte “Des Kaisers neue Kleider”. Keiner sagt oder merkt, dass die selbst behauptete Kompetenz der Piraten gar nicht vorhanden sind und sie größtenteils genau so schlau oder dumm sind wie andere Politiker. Der Unterschied liegt eher im Politikstil und ihrer eigenen Unerfahrenheit. Das schleift sich aber ganz schnell ab.
Weichert widerspricht Lorenz-von-Stein-Institut und IHK: „ULD wird nicht widerlegt“
Am 20. Februar 2012 legten die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu
Kiel und das Lorenz-von-Stein-Institut der
Christian-Albrecht-Universität (CAU) zu Kiel das Buch „Transparenz,
Partizipation, Kollaboration – Web 2.0 für die öffentliche Verwaltung“
vor (Hrsg. Sönke Ernst Schulz/Utz Schliesky). Gemäß eigener
Medieninformation räumt das Buch die „Bahn frei für Web 2.0 in
Schleswig-Holstein“ und widerlegt „die Auffassung des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz (ULD), wonach der Betrieb so genannter
Fanpages gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt“. Die
Wirtschaftsakademie der IHK klagt derzeit wegen einer
Untersagungsverfügung des ULD zum Betrieb einer Facebook-Fanpage.Nach Studium des Buchs, dessen Vorbereitung dem ULD nicht bekannt war,
zeigt sich der Leiter des ULD Thilo Weichert enttäuscht: „Wenn ein
derartiges Werk mit einem derartigen Anspruch verfasst und
veröffentlicht wird, dann ist eine seriösere Auseinandersetzung mit dem
Datenschutzrecht zu wünschen. Nicht nur, dass der Inhalt des Buchs
inhaltlich im Widerspruch steht zu dem, wie hierfür geworben wird. Die
vorgetragenen rechtlichen Argumente sind einfach zu widerlegen, ja
widerlegen sich teilweise selbst. Auf dieses Gutachten können sich IHK
und Staatskanzlei nicht ernsthaft stützen.“Das ULD wartet nun auf das angekündigte Gutachten der
Innenministerkonferenz, das sich derzeit in der Abstimmung der
Bundesländer befindet. Sollte sich daraus keine Klarheit ergeben, dass
Facebook-Fanpages von der deutschen Verwaltung derzeit nicht betrieben
werden dürfen, weil die damit einhergehende Datenverarbeitung nicht im
Einklang mit dem Datenschutzrecht steht, dann hofft das ULD auf die
Politik; der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags in Kiel hat die
Behandlung des Themas bis zur Gutachtenvorlage vertagt. Möglicherweise
bedarf es aber einer verwaltungsgerichtlichen Klärung. Zwei – noch nicht
begründete – Klagen liegen beim Verwaltungsgericht Schleswig. Weichert:
„Es ist zu hoffen, dass mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung
künftig schneller datenschutzrechtliche Verbindlichkeit und
datenschutzkonformes Verhalten durchgesetzt werden kann, als wir dies
derzeit bei Facebook erleben.“Thilo Weichert hat zu dem von IHK und Lorenz-von-Stein-Institut
veröffentlichten Buchkapitel zu Facebook-Fanpages eine Besprechung
verfasst, die im Internet abrufbar ist unterhttps://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20120222-web20-in-verwaltung.html
Mein Kommentar zum “Lorenz-von-Stein-Institut”: Ich habs nur oberflächlich gelesen, was da zusammengetragen wurde, aber ich fands eher peinlich, was da großspurig veröffentlicht wurde. Es gibt zu viele Leute, die glauben Datenschützer wären Amateure und mit ihrem 0815-Rechtswissen (auch Anwälte) an die Sache rangehen. Datenschutz ist aber eine ungemein komplexe Problematik. Ich will gar nicht behaupten, dass ich da ausreichend Durchblick habe, auch wenn ich mich damit laienmäßig auch seit gut 20 Jahren beschäftige.







