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ULD:„E-Government ja bitte – aber nicht dieses Gesetz!“

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PRESSEMITTEILUNG 21.05.2013

Der Bundesrat behandelt derzeit den Entwurf eines E-Government-Gesetzes
des Bundes (E-GovG), mit dem für die öffentliche Verwaltung die
rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um untereinander
und mit den Bürgerinnen und Bürgern elektronisch rechtssicher zu
kommunizieren. Damit werden mehr Bürgernähe und zugleich Einspareffekte
angestrebt. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt das Grundanliegen des Entwurfes, hält
jedoch die praktische Umsetzung für ungenügend, weshalb es in einer
Stellungnahme das Land aufgefordert hat, dem Entwurf im
Gesetzgebungsverfahren eine Abfuhr zu erteilen. Die Argumente des ULD
sind folgende:

1. 	Der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme vom 02.11.2012 (BR-Drs.
557/12) vor, die Behörden zur Eröffnung von Zugängen für die
Übermittlung elektronischer Dokumente auch in verschlüsselter Form zu
verpflichten. Dem ist der Bundestag nicht gefolgt.

2.	In der vom Bundestag angenommenen Fassung (BT-Drs. 17/13139) sieht
das Gesetz keine verbindlichen Regelungen zum Angebot einer
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung vor. Dieses bereits im De-Mail-Gesetz
angelegte Defizit wird so auf den Bereich der elektronischen Verwaltung
erstreckt. Im Zuge der elektronischen Verwaltung sollen auch Sozialdaten
(vgl. Art. 4 des Gesetzentwurfs) und andere sensitive Daten wie
Gesundheitsdaten übermittelt werden. Den Bürgerinnen und Bürgern wird
eine Sicherheit vorgespiegelt, die tatsächlich nicht hergestellt wird.
Effektiver Grundrechtsschutz verbietet öffentlichen Stellen eine derart
unsichere elektronische Übermittlung sensitiver Daten. Auch sollten die
Bürgerinnen und Bürger nicht veranlasst werden, derart unsichere
Kommunikationswege zu nutzen.

3. 	Die Forderung des Bundesrates, im Gesetz auf die Verwendung offener
Standards und Schnittstellen bei der Bereitstellung von Datenbeständen
der öffentlichen Hand hinzuweisen, greift der Gesetzentwurf nicht auf.

4. 	Absenderbestätigte De-Mails für pseudonyme Absenderadressen werden
nicht zugelassen, obwohl dies praktisch möglich und aus Gründen der
Datensparsamkeit wünschenswert wäre. Pseudonym-Adressen sind Nutzenden
eindeutig zuzuordnen, weil der De-Mail-Diensteanbieter diese nicht
doppelt vergibt.

5. 	Die in Art. 2 vorgesehene Verwendung einer qualifizierten
elektronischen Signatur als Willenserklärung des Absenders ist zu
hinterfragen, da nicht er selbst, sondern der De-Mail-Diensteanbieter
die De-Mail des Absenders qualifiziert signiert.

6. 	Die Zugangseröffnung im Sinne des § 3a VwVfG, des § 36a Abs. 1 SGB I
und § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ist für Bürgerinnen und Bürger bisher nur
pauschal für sämtliche Behörden möglich. Es sollte jedoch die
Möglichkeit bestehen, für jede Fachanwendung einen spezifischen Zugang
zu eröffnen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch sollte der Zugang pauschal
eröffnet werden.

7. 	Das Verfahren der unmittelbaren Abgabe von Erklärungen in einem
elektronischen Formular unter Nutzung der eID-Funktion nach dem neuen §
3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 VwVfG ist unbefriedigend. Die technische
Ausgestaltung der Formularverfahren in den betreffenden Behörden soll
gemäß einem „Baukastenmodell nach dem Vorbild des IT-Grundschutzes“
erfolgen. Die Anwendung der vom IT-Planungsrat verabschiedeten
„Leitlinien für die Informationssicherheit“ wird den Kommunen lediglich
empfohlen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die
BSI-Grundschutzmethodik von den Kommunen beherrscht wird und tatsächlich
ein angemessenes Sicherheitsniveau für die Formularverfahren
gewährleistet werden kann.

8. 	§ 8 des Entwurfs legt die Akteneinsicht für den Betroffenen in das
Ermessen der Behörde, die über die Form der Akteneinsicht entscheidet.
Es wäre so möglich, den Betreffenden lediglich auf die Bildschirmanzeige
zu verweisen. Damit würde dem tatsächlichen Informationsbedarf oft nicht
genügt. Maßgeblich für die Gewährleistung der Rechte des Betroffenen
bzw. des Antragstellers ist dessen Wille, in welcher Form er Einsicht
erlangen möchte.

9. 	Die Regelung zur Datenbereitstellung zum Zweck der Weiterverwendung
(§ 12) sollte konkreter gefasst werden und die betroffenen Daten
ausdrücklich nennen. Deren Verhältnis zu den
Informationsfreiheitsgesetzen der Länder, etwa zum
Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein, ist ungeklärt.

10. 	Es fehlt eine Regelung zur datenschutzkonformen Veröffentlichung
von Daten im Internet, wie sie in Schleswig-Holstein gemäß § 21 Abs. 2
S. 1 LDSG-SH besteht.

11. 	§ 87 a Abs. 1 S. 3 AO schreibt vor, dass Daten, die dem
Steuergeheimnis unterliegen, durch die Finanzbehörden nur übermittelt
werden dürfen, wenn sie verschlüsselt sind. Die standardmäßig
vorgesehene Entschlüsselung einer De-Mail beim Provider verstößt gegen
dieses Verschlüsselungsgebot.

Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert: „Die Bundesregierung und
der Bundestag haben leider ihre Hausaufgaben nicht gemacht. Das muss nun
vom Bundesrat nachgeholt werden. Die Akzeptanz von E-Government in der
Bevölkerung hängt davon ab, dass darauf vertraut werden kann. Das ist
bisher nicht der Fall.“

ULD: Facebook wird immer dreister – die deutsche Politik schaut zu und macht mit

mit einem Kommentar

Am 14.04.2013 stellte die Facebook Germany GmbH einen „Leitfaden für
Politiker und Amtsträger“ vor, in dem auf 21 Seiten Politiker und
Amtsträger dazu animiert werden sollen, Accounts und Fanpages bei
Facebook einzurichten, für sich zielgruppenspezifisch zu werben und
zugleich den eigenen Erfolg über „Facebook Insights“ zu analysieren.
Ziel des Leitfadens ist es weniger, politisch Verantwortliche zu einer
besseren Selbstdarstellung zu bringen. Das Interesse an deren
Selbstvermarktung wird vielmehr genutzt, um über diese noch mehr Traffic
bei dem Werbeportal zu generieren und zugleich die politische und
gesellschaftliche Akzeptanz von Facebook zu erhöhen. Dieses Ziel ist
wegen der einmütigen Kritik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und
der Länder (DSB-Konferenz) verständlich, die nach umfassenden Analysen
feststellten, dass Facebook in vieler Hinsicht gegen deutsches und
europäisches Datenschutzrecht verstößt.

Es kommt so nicht von ungefähr, dass sich der Leitfaden auf zwei Seiten
mit dem Thema Datenschutz befasst. Geworben wird damit, dass Facebook
„irischen und europäischen Datenschutzgesetzen“ unterläge und, dass das
Unternehmen – unterlegt mit einem Foto aus dem ULD – in einem
„intensiven und konstruktiven Dialog mit den Landesdatenschutzämtern und
dem Bundesdatenschutzbeauftragten“ stand und stehe. Nicht erwähnt wird,
dass der erwähnte Dialog u. a. darüber erfolgt, dass „Gefällt
mir“-Buttons und Fanpages zu unzulässigen Datenspeicherungen und
-auswertungen in den USA führen, die die Grundlage für „Facebook
Insights“ sind. Nicht erwähnt wird, dass ein Gutachten des
Arbeitskreises I der Innenministerkonferenz im Auftrag der Chefs der
Staatskanzleien zu dem Ergebnis kommt, „dass die datenschutzkonforme
Ausgestaltung von Social Plugins wie dem Like-Button sowie von Fanpages
sowohl in tatsächlicher Hinsicht … als auch in rechtlicher Hinsicht …
noch nicht abschließend geklärt ist“. Es bedürfe der „Klärung
tatsächlicher Fragen“. Diese Klärung blieb seit zwei Jahren erfolglos,
weil Facebook die nötigen, u. a. vom ULD mehrfach angeforderten
Dokumente nicht vorlegte. Die DSB-Konferenz hat sich deshalb soeben mit
der Bitte um Unterstützung an die Ministerpräsidentenkonferenz gewendet.

Erwähnt wird auch nicht, dass sich Facebook der Anwendung deutschen
Datenschutzrechtes dadurch entzieht, dass es behauptet, irisches
Datenschutzrecht sei auch für die 25 Millionen deutschen Nutzer
anwendbar. Der irische Datenschutzbeauftragte habe in zwei Audits
Facebooks Datenschutzkonformität nach irischem Recht bestätigt. Die
Leugnung der Anwendbarkeit deutschen Rechtes war jüngst vor dem
Verwaltungsgericht Schleswig vorläufig erfolgreich mit dem Argument,
Facebook habe in Deutschland keine Niederlassung. Genau diese
Niederlassung zeichnet aber für den aktuellen Leitfaden verantwortlich.

Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
Schleswig-Holstein (ULD): „Es ist dreist, wie Facebook in dem Leitfaden
politisch Verantwortliche für dumm zu verkaufen versucht. Bisher haben
die meisten Verantwortlichen geschwiegen und viele Facebook einfach
genutzt. Politiker und Amtsleiter sind zur Beachtung des
Datenschutzrechtes verpflichtet und können sich nicht darauf berufen,
dass andere auch gegen den Datenschutz verstoßen. Spätestens mit diesem
Leitfaden dürfen sie nicht weiter schweigen und Facebook weiternutzen.
Sie müssen sich den Datenschutzverstößen mit und durch Facebook stellen.
Deshalb fordere ich Facebook und die Politik auf, den Datenschutzdialog
endlich zu führen – von dem bisher nur geredet wird. Das ULD steht, wir
Datenschützer stehen hierfür bereit.“

Der Leitfaden von Facebook ist abrufbar unter

http://www.scribd.com/doc/136194390/Facebook-Leitfaden-fur-Politiker

Das Gutachten des Arbeitskreises der Innenministerkonferenz ist abrufbar
unter

https://www.datenschutzzentrum.de/internet/20120404-AG-SozNetzw-AK-I-IMK.pdf

Die Kritik der DSB-Konferenz findet sich unter

http://www.datenschutz-bayern.de/dsbk-ent/DSK_82-Nutzerdaten.html

Geschrieben von tlow

19. April 2013 um 11:53

ULD zum Gesetzentwurf zur Telekommunikations-Bestandsdatenabfrage: Mängel müssen durch den Bundesrat

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PRESSEMITTEILUNG 17.04.2013

Der Bundesrat verhandelt in dieser Woche in seinen Ausschüssen über
einen Gesetzentwurf zur vom Bundesverfassungsgericht geforderten
Neuregelung der Auskunft über Bestandsdaten im Telekommunikationsgesetz.
Der Bundestag hat einen Entwurf am 21. März 2013 verabschiedet, der zwar
gegenüber dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf einige
Verbesserungen vornahm, jedoch weiterhin gravierende
verfassungsrechtliche Mängel aufweist. Vorgesehen ist nun die Einführung
eines Richtervorbehalts für die Auskunft über Inhaber dynamischer
IP-Adressen und die Abfrage von Zugangssicherungscodes wie PIN oder
Passwörter. Der Entwurf macht aber keinen materiell-rechtlichen
Unterschied zwischen der reinen Bestandsdatenabfrage und der wesentlich
schwerwiegenderen Abfrage, welchem Nutzer eine IP-Adresse zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten eröffnet bisher derartige Abfragen. Nicht
hinreichend berücksichtigt wurde der erhöhte Schutzbedarf der
hochsensiblen Zugangssicherungscodes wie PIN/PUK oder Passwörter. Die
vorgesehene Benachrichtigungspflicht für Auskünfte über
IP-Adresseninhaber und Zugangssicherungscodes sieht weit reichende
Ausnahmen vor, ohne dass eine Instanz das Unterlassen der
Benachrichtigung kontrolliert.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
hat gegenüber dem Innenministerium des Landes in einer Stellungnahme
gefordert, über den Bundesrat eine verfassungskonforme Regelung zu
schaffen. Der Leiter des ULD Thilo Weichert: „Im Interesse der
Sicherheitsbehörden wie des Datenschutzes wäre es nicht schön, wenn das
Gesetz erneut vom Bundesverfassungsgericht kassiert würde. Ohne die von
uns angemahnten Änderungen ist dies sehr wahrscheinlich. Ich hoffe, dass
sich der Bundesrat seiner Verantwortung bewusst ist.“

Die Stellungnahme des ULD ist im Internet abrufbar unter

https://www.datenschutzzentrum.de/polizei/20130417-stellungnahme-tkg-bestandsdaten.html

Geschrieben von tlow

17. April 2013 um 10:05

ULD: Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein

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Image representing Facebook as depicted in Cru...

Image via CrunchBase

Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook  Ireland Ltd. gegen das Unabhängige
Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von
Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die
ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von
Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.

Gemäß den Beschlüssen des VG Schleswig ist nicht deutsches, sondern irisches Recht anwendbar, obwohl die gesamte Verkehrsdatenverarbeitung von Facebook mit den entsprechenden Profilbildungen in den USA erfolgt.
Es soll danach auch keine Rolle spielen, dass das Unternehmen mit der Facebook Germany GmbH eine Niederlassung in Deutschland hat. Weiterhin sei nicht relevant, dass die wesentlichen Inhaltsdaten in Deutschland nicht nur erhoben, sondern hier auch von dem Dienstleister Akamai gespeichert und verarbeitet werden.

Der Leiter des ULD Thilo Weichert kommentiert die Beschlüsse: „Die
Entscheidungen sind mehr als verblüffend und gehen in der Argumentation über das Vorbringen von Facebook hinaus, das die Nichtanwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes damit begründete, Facebook Inc. in den USA sei nur der Auftragsdatenverarbeiter der Facebook Ireland Ltd. Sie sind
in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden.

Die Beschlüsse des VG Schleswig hätten zur Folge, dass eine
One-Stop-Shop-Regelung, wie sie in einer europäischen
Datenschutz-Grundverordnung – kombiniert mit einem ausgeklügelten Kooperationssystem der Aufsichtsbehörden – geplant ist, für die IT-Unternehmen gar nicht nötig wäre. Es käme nur darauf an, die Konzernstruktur so zu gestalten, wie es Facebook tut, also eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären. Dies war nicht die Regelungsabsicht der Europäischen Union.“

Deshalb wird das ULD die Beschlüsse des VG Schleswig vor dem
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anfechten und hiergegen Beschwerde einlegen.

Der Beschlüsse des VG Schleswig können abgerufen werden unter

https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Inc-vs-ULD-Beschluss.pdf
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/Facebook-Ireland-vs-ULD-Beschluss.pdf

Die Begründung des ULD für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Untersagung der Klarnamenpflicht gegenüber Facebook finden Sie unter

https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20130204-facebook-klarnamen.html

Quelle: PM https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20130215-verwaltungsgericht-facebook.htm

Geschrieben von tlow

15. Februar 2013 um 09:46

ULD erlässt Verfügungen gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht

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Nachdem sich sowohl Facebook Inc./USA wie auch Facebook Ltd./Irlandlogo_uld-neu
gegenüber dem Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) weigerten, pseudonyme Konten, wie vom deutschen Telemediengesetz (TMG) gefordert, zuzulassen, hat das ULD im Rahmen der Bearbeitung von
Beschwerden von Betroffenen die beiden Unternehmen über Verfügungen
hierzu verpflichtet und die sofortige Vollziehung der Verfügungen
angeordnet.

In einer Stellungnahme vertrat Facebook praktisch in allen wesentlichen
Fragen Ansichten, die mit denen des ULDs wie auch anderer
Datenschutzbehörden in Deutschland in diametralem Widerspruch stehen:

  • Für die Datenverarbeitung von Facebook sei ausschließlich die Facebook Ltd. in Irland verantwortlich, nicht das Mutterunternehmen in den USA, das nichts anderes mache, als auf Weisung der Tochter Daten zu verarbeiten.
  • Facebook Ltd. halte sich umfassend an das irische Datenschutzrecht, welches das europäische Recht vollständig umsetzt.
  • Dies habe die irische Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Auditberichte vom Dezember 2011 und September 2012 bestätigt.
  • Die Anwendung der Regelung in § 13 Abs. 6 TMG, welche die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung von Telemedien gewährleisten soll, gelte für Facebook nicht und verstoße zudem gegen höherrangiges europäisches Recht.
  • Mit seiner Realnamenkultur verfolge Facebook eine Mission des Vertrauens und der Sicherheit.
  • Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG anwendbar wäre, so wäre eine Abkehr von
  • der Realnamenkultur für Facebook nicht zumutbar.

Die Position und die Verfügungen des ULD lassen sich wie folgt
zusammenfassen:

  • Facebook Inc. und Facebook Ltd. sind gemeinsam für die Klarnamenpolitik von Facebook verantwortlich und können und müssendeshalb beide auch zur Verantwortung gezogen werden.
  • Das ULD ist im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle für Betroffene inSchleswig-Holstein bei Facebook zuständig.
  • Facebook muss § 13 Abs. 6 TMG beachten; diese Regelung steht mit europäischem Recht in Einklang und dient u. a. dazu, im Internet die Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu wahren. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass sich Nutzer von Internetdiensten wie Facebook dort weitgehend unbeobachtet und ohne Angst vor unliebsamen Folgen bewegen können.
  • Das Zulassen von Pseudonymen ist Facebook zumutbar. Die Klarnamenpflicht verhindert weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl. Hiergegen sind andere Vorkehrungen erforderlich.
  • Zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell muss die Klarnamenpflicht sofort von Facebook aufgegeben werden.

Thilo Weichert, Leiter des ULD erläutert:

„Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Endegegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlichmüsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf Verzögerung abzielende Vorgehensweise. Angesichts des Umstandes, dass Facebook aktuell allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Auffindbarkeit unter dem eigenen Namen zu entscheiden, ist unsere Initiative dringender denn je.“

Der Wortlaut der Verfügungen ist im Internet abrufbar unter

https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-inc.html
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20121214-anordnung-fb-ltd.html

Eine Stellungnahme zum irischen Audit-Bericht finden Sie unter

https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20120921-irisches-facebook-audit.htm

Geschrieben von tlow

17. Dezember 2012 um 19:04

Selbstregulierung bei „Do Not Track“ gescheitert ULD: „Gefordert sind nun Politik und Aufsicht“

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Ein Handelskrieg der besonderen Art vollzieht sich derzeit – kaum von der Öffentlichkeit wahrgenommen – zwischen Europa und den USA: Datenschutz contra Kommerz, digitale Bürgerrechte contra Schutz von Monopolen. Während die USA bei der Auseinandersetzung um die Europäische Datenschutz-Grundverordnung ihre Lobbytruppen in Brüssel aufstellen, besteht die Gefahr, dass diese Lobby bei der Auseinandersetzung um „Do Not Track“ (DNT) einen ersten „Erfolg“ einfährt. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) dringt darauf, dass dem durch entschiedene Aktivitäten zur Wahrung des Datenschutzes im Internet entgegengewirkt wird.

Die meisten Internet-Angebote werden, auch von US-Firmen, kostenfrei angeboten. Die Währung, mit der die Nutzenden aber doch bezahlen, sind ihre Daten, die über Cookies und andere sog. Tracking-Methoden erfasst und kommerziell genutzt werden, um zielgerichtete Werbung (Online Behavioural Advertising – OBA) im Netz zu schalten. Das europäische Recht erlaubt diese Form der Internet-Finanzierung, fordert jedoch im Interesse des Verbraucher- und des Datenschutzes Transparenz und Wahlmöglichkeiten für die Nutzenden. In der sog. E-Privacy-Richtlinie wird deshalb für das Setzen solcher Cookies, die nicht zur Erbringung eines Dienstes erforderlich sind, die Einwilligung der Internet-User gefordert. Dem widersetzen sich viele US-Unternehmen, u. a. Google, Yahoo!, Amazon und Facebook, da sie sich in ihren Vermarktungsmöglichkeiten bei Internet-Werbung – der teilweise größten Einnahmequelle – beeinträchtigt sehen.

Um diesen Konflikt zu lösen, begannen vor über einem Jahr Gespräche über die Selbstregulierung der Internet-Werbewirtschaft, moderiert durch die Internet-Standardisierungsorganisation W3C (World Wide Web Consortium) und unterstützt von der EU-Kommissarin für die digitale Wirtschaft Neelie Kroes und der US-Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal Trade Commission). Nach der letzten Verhandlungsrunde Anfang Oktober 2012 in Amsterdam hat sich gezeigt, dass die US-Wirtschaft in ihrer Mehrheit kaum zu Kompromissen bereit ist und die Verhandlungen lediglich dazu nutzt, ihre profitable Werbedominanz im Netz – auch auf Kosten europäischer Unternehmen – auszubauen. Selbst der Vorstoß der Firma Microsoft, die ihren Browser Internet Explorer 10 mit einer modifizierbaren Grundeinstellung für ein Ausschluss des Nutzungstrackings auf den Markt bringen wollte, wird von den anderen US-Unternehmen durch die Ankündigung sabotiert, dessen technische Voreinstellung zu ignorieren, da den Verbrauchern angeblich keine Wahlmöglichkeit eingeräumt werde. Das von Microsoft vorgesehene Instrument ist ein erster Schritt in Richtung „Privacy by Default“ und „Privacy by Design“ – Prinzipien, die nach dem Willen der Europäischen Kommission gemäß einem Entwurf vom Januar 2012 europaweit in einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung festgeschrieben werden sollen.

Unter völliger Missachtung des europäischen Rechts, das den Bürgerrechten und dem Verbraucherschutz im Netz dient, setzen die US-Unternehmen rücksichtslos auf ihre Marktmacht und ihre mediale Dominanz. Die US-amerikanische Direct Marketing Association (DMA) hat eine Millionen Dollar schwere Werbekampagne gegen die europäische Forderung nach einem „Privacy by Default“ gestartet. In einer am 12.10.2012 gegründeten European Interactive Digital Advertising Alliance (EDAA) versuchen sie eine Selbstregulierung durchzusetzen, die weit hinter den europäischen Datenschutzanforderungen zurückbleibt. In diesem Kontext sollen Gütesiegel vergeben werden, mit denen die Beachtung der selbstgesetzten niedrigen Datenschutzstandards bescheinigt wird. Der ursprünglich vielversprechende Ansatz von „Do Not Track“ ist nach Ansicht des ULD inzwischen so weit verwässert, dass der Name der Initiative eher als Verbrauchertäuschung eingestuft werden muss: Unter dem Mantel von „Do Not Track“ wollen Werbefirmen ihr rechtswidriges Verhalten legitimieren und die Nutzenden in falscher Sicherheit wiegen.

Das ULD war an Diskussionen um den weltweiten Datenschutzstandard „Do Not Track“ beteiligt. Das ULD ist derzeit die einzige Stelle, die über das Europäische Datenschutz-Gütesiegel (European Privacy Seal – EuroPriSe) die Vereinbarkeit von OBA-Angeboten mit dem europäischen Datenschutzrecht zertifiziert – unter präziser Benennung der rechtlichen und technischen Anforderungen, in einem formalisierten und zugleich transparenten Verfahren.

Thilo Weichert, Leiter des ULD: „Die Hoffnungen auf eine Bereitschaft der Internet-Wirtschaft zur Selbstregulierung wurden bitter enttäuscht. Der Aufwand, der in die Do-Not-Track-Initiative von europäischen Datenschutzbehörden und der EU-Kommission gesteckt wurde, erweist sich als Fehlinvestition, nachdem die Bereitschaft, auf die US-Unternehmen zuzugehen, mit wenig argumentativer Substanz zurückgewiesen wurde. Nun sollten die Politik in Europa und in den EU-Mitgliedstaaten sowie die europäischen Datenschutzbehörden die Konsequenzen ziehen. In Deutschland muss im Interesse der Rechtssicherheit die E-Privacy-Richtlinie endlich vollständig umgesetzt werden. Und für uns Aufsichtsbehörden gilt: Nachdem Argumente nicht fruchten, müssen Sanktionen folgen. Wir dürfen nicht zulassen, dass der Datenschutz im Internet als Verlustposten verbucht wird.“

Zum Konflikt um den Microsoft Internet Explorer 10 siehe auch die ULD-Presseerklärung vom 26.06.2012: https://www.datenschutzzentrum.de/presse/20120626-do-not-track.htm

Basierend auf der Pressemitteilung des ULD

 

Geschrieben von tlow

19. Oktober 2012 um 16:31

Irisches Facebook-Audit bestätigt nicht Datenschutzkonformität

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Ohne Ankündigung und ohne inhaltliche Absprache legte heute der Irische
Datenschutzbeauftragte seinen Audit-Bericht zu Facebook vor. Das
Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), das
derzeit an einigen datenschutzrechtlichen Verfahren um
Facebook-Anwendungen beteiligt ist, weist darauf hin, dass bei dem
irischen Audit explizit keine Rechtskonformität überprüft worden ist.

Erfreulich ist, dass Facebook offensichtlich bereit ist, die von
deutschen Datenschutzbehörden heftig angegriffene biometrische
Gesichtserkennung abzuschalten und die Daten zu löschen. Dies könnte
darauf zurückzuführen sein, dass insofern in Deutschland förmliche
Verfahren eingeleitet wurden, die auf eine gerichtliche Klärung
hinausgelaufen wären.

Einer solchen gerichtlichen Klärung verweigert sich Facebook bisher
selbst nach irischem Recht. Die Beschwerden der Gruppe „Europe versus
Facebook“ brachten seit über einem Jahr kein Ergebnis. Über das ULD
eingereichte Beschwerden von deutschen Facebook-Betroffenen wurden bis
heute nicht gemäß den europäischen rechtlichen Vorgaben bearbeitet.

Nach erster Lektüre des Berichts kann das ULD nur schwer verstehen,
weshalb die irischen Kollegen den Eindruck haben, dass die meisten der
Empfehlungen „vollständig zur vollen Zufriedenheit umgesetzt wurden“.
Wesentliche Aspekte der bisherigen Kritik des ULD wurden nicht
angesprochen oder nicht nachvollziehbar widerlegt. Selbst der Irische
Datenschutzbeauftragte konzediert, dass die erst während des Audits
eingeführte Chatüberwachung gegen das Telekommunikationsgeheimnis
verstößt und dass die gesetzliche Forderung nach einer pseudonymen
Nutzungsmöglichkeit weiterhin verweigert wird.

Das ULD besteht, wie bei allen Datenverarbeitern, ob groß und klein, auf
der Beachtung sämtlicher gesetzlicher Regelungen, so ULD-Leiter Thilo
Weichert: „Wir müssen feststellen, dass der über einjährige Versuch des
irischen Kollegen, über freundliche Empfehlungen zu einem
grundsätzlichen Wandel bei der Datenschutzpolitik von Facebook zu
kommen, erfolglos blieb. Wir werden den beschwerlicheren Weg der
rechtlichen Klärung weitergehen. Dabei werden andere Aufsichtsbehörden
einbezogen, so wie dies jüngst mit der US-amerikanischen Federal Trade
Commission geschehen ist. Angesichts des Umstands, dass Geschäftspolitik
und Datenverarbeitung Facebooks in den USA festgelegt werden, betrachten
wir Facebook Inc. in Kalifornien als verantwortliche Stelle. Das ULD
konnte in der bisherigen über einjährigen Auseinandersetzung mit den
Unternehmensteilen in Irland und Deutschland nicht feststellen, dass
Facebook einen konstruktiven Ansatz in Sachen Datenschutz verfolgt.“

Geschrieben von tlow

21. September 2012 um 17:47

Veröffentlicht in Datenschutz, EGovernment, Transparenz, Wirtschaft

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Konzertierte Aktion von Datenschützern gegen Facebook

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Nach einer entsprechenden Abstimmung unter den deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden im „Düsseldorfer Kreis“ werden die Behörden
in den Ländern Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein
gegen Datenschutzverstöße des weltweit agierenden Sozialen Netzwerks
Facebook aktiv. Kritikpunkt ist hierbei u. a. die Gesichtserkennung, die
Facebook inzwischen standardmäßig durchführt. Dabei werden von Facebook
Gesichtsmuster erkannt, gespeichert und ausgewertet, ohne dass die
Nutzenden vorab hierüber informiert werden. Während der
Datenschutzbeauftragte in Hamburg nach Anhörung von Facebook Inc./USA
wegen Datenschutzverstößen bei der digitalen Gesichtserkennung eine
Untersagungsverfügung aussprach, starteten die Datenschutzbeauftragten
der anderen Bundesländer in dieser Sache eine verfahrensrechtliche Anhörung.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wandte
sich zudem an die US-Verbraucherschutzbehörde FTC (Federal Trade
Commission) in Washington und machte auf Verstöße gegen die europäische
Datenschutzrichtlinie aufmerksam – verbunden mit der Aufforderung, diese
nach US-amerikanischem Recht zu ahnden. Schon im November 2011 stellte
die FTC Verstöße gegen die Privacy-Selbstverpflichtungen durch Facebook
fest und forderte das Unternehmen zu rechtskonformem Verhalten auf. In
seinem Schreiben an die FTC kommt das ULD nun zu dem Ergebnis, dass
Facebook den FTC-Anforderungen sowie seiner Selbstverpflichtung nach dem
Safe Harbor-Abkommen, das den Datenaustausch zwischen den USA und Europa
regelt, nicht nachkommt. Die geforderten Informationspflichten
(„notice“) und Wahlmöglichkeiten („choice“) werden nicht beachtet. Diese
Feststellungen gegenüber der FTC werden vom ULD im Hinblick auf das
Analysewerkzeug „Insights“, die Gesichtserkennung und die Änderung der
Privatsphären-Einstellungen ohne Zustimmung der Nutzenden präzisiert.

Der Leiter der ULD Thilo Weichert: „Nach unserer Bewertung ist neben
Facebook Ltd. in Irland für die wesentlichen Datenschutzverstöße im
Facebook-Angebot auch die Facebook Inc. in Menlo Park/USA
verantwortlich, von wo aus die Geschäftspolitik und die
Datenverarbeitung bestimmt werden. Das Unternehmen kann sich nicht über
ein Zuständigkeits-Hopping einer effektiven Kontrolle entziehen. Nachdem
alle bisherigen Maßnahmen deutscher Aufsichts­behörden ignoriert und
ausgesessen wurden und dies von den verantwortlichen Politikern geduldet
wird, setzen wir auf direkte rechtliche Maßnahmen gegenüber der
US-Zentrale.“

Das Schreiben des ULD vom 21.08.2012 ist im Internet zu finden unter

www.datenschutzzentrum.de/facebook/kommunikation/20120821-ftc-facebook-de.pdf

Die FTC-Feststellungen vom November 2011 finden sich unter

ftc.gov/opa/2011/11/privacysettlement.shtm

Die Anhörung der Facebook Inc./USA durch das ULD vom 31.08.2012 zur
Gesichtserkennung finden Sie unter

www.datenschutzzentrum.de/facebook/kommunikation/20120831-anhoerung-fb-inc-gesichtserkennung.pdf

Eine Analyse des ULD-Leiters „Datenschutzverstoß als Geschäftsmodell –
der Fall Facebook“, abgedruckt in DuD 2012, 716 ff., finden Sie unter

www.datenschutzzentrum.de/facebook/20120921-facebook-geschaeftsmodell.pdf

Aktuelle Informationen des ULD-Leiters für Stellen, die Facebook
einsetzen wollen, veröffentlicht im Sicherheits-Berater, finden Sie unter

www.sicherheits-berater.de/startseite/artikel-ohne-abo/top-datenschuetzer-warnt-haende-weg-von-facebook.html<

Geschrieben von tlow

21. September 2012 um 17:36

Veröffentlicht in Datenschutz, EGovernment, Transparenz, Wirtschaft

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Sind Piraten wirklich kompetent beim “Datenschutz”?

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Ein Pirat (Uli König) schneidet eine Ausschußsitzung im Kieler Landtag mit. Drei Wochen später veröffentlichen die Piraten eine Pressemitteilung, in der sie davon berichten. Pikantes Detail: Uli König war (oder ist auch noch?) Mitarbeiter des ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein).

(Video von vor der Wahl 2012)

Wundern kann einen das, was passiert ist nicht, wenn man die Piraten schon länger beobachtet.  Entscheidend ist bei ihnen, dass vieles an Kompetenz sie nur per Deklaration besitzen:

  1. Keine echte Basisdemokratie: Teilweise bestimmten drei Prozent der Liquid-Feedback-User dort die Debatte. Leute ohne Internet können nicht daran teilnehmen. Parteitage ohne Delegierte sorgen nur dafür, dass lediglich die mitreden können, die gerade Zeit und Geld haben – oder frühn genug da sind. Delegiertensysteme sind basisdemokratisch, wenn sie an ein imperative Mandat gebunden sind. Das alles wissen die Piraten nicht.  Daher ist es nicht sehr weit her mit der Basisdemokratie, abseits des Papiers.
  2. Datenschutz, Privatsphäre, Transparenz, Zensur, Bürgerrechte allgemein: Da wird auch nur viel abgeschrieben und wiedergekaut, was anderswo geschrieben wird. In der Vergangenheit gab es viele Beispiele (z.B. im Online-Forum), wo gegen diese Bürgerrechtssäulen verstoßen wurde. Man tritt zwar an dort besonders kompetent zu sein, glaubt aber, dass z.B. Gleichberechtigung gesellschaftlich bereits erreicht wurde. Auch hier oftmals schräge Vorstellungen und große Unwissenheit, das mehr durch eine große Klappe aufgefangen wird.
  3. Urheberrecht: Auch hier haben die Piraten die Debatte nicht erfunden. Vielleicht sind sie hier noch am kompetentesten, aber dennoch gibt es da auch viele, die nur das Nachsprechen, was anderswo erzählt wird. Ohne es wirklich verstanden zu haben. Oftmals bleibt dann nur eine “Freibier für alle”-Mentalität

Mir gehts da so wie bei der Geschichte “Des Kaisers neue Kleider”. Keiner sagt oder merkt, dass die selbst behauptete Kompetenz der Piraten gar nicht vorhanden sind und sie größtenteils genau so schlau oder dumm sind wie andere Politiker. Der Unterschied liegt eher im Politikstil und ihrer eigenen Unerfahrenheit. Das schleift sich aber ganz schnell ab.

Geschrieben von tlow

31. August 2012 um 09:25

Weichert widerspricht Lorenz-von-Stein-Institut und IHK: „ULD wird nicht widerlegt“

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Am 20. Februar 2012 legten die Industrie- und Handelskammer (IHK) zu
Kiel und das Lorenz-von-Stein-Institut der
Christian-Albrecht-Universität (CAU) zu Kiel das Buch „Transparenz,
Partizipation, Kollaboration – Web 2.0 für die öffentliche Verwaltung“
vor (Hrsg. Sönke Ernst Schulz/Utz Schliesky). Gemäß eigener
Medieninformation räumt das Buch die „Bahn frei für Web 2.0 in
Schleswig-Holstein“ und widerlegt „die Auffassung des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz (ULD), wonach der Betrieb so genannter
Fanpages gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt“. Die
Wirtschaftsakademie der IHK klagt derzeit wegen einer
Untersagungsverfügung des ULD zum Betrieb einer Facebook-Fanpage.

Nach Studium des Buchs, dessen Vorbereitung dem ULD nicht bekannt war,
zeigt sich der Leiter des ULD Thilo Weichert enttäuscht: „Wenn ein
derartiges Werk mit einem derartigen Anspruch verfasst und
veröffentlicht wird, dann ist eine seriösere Auseinandersetzung mit dem
Datenschutzrecht zu wünschen. Nicht nur, dass der Inhalt des Buchs
inhaltlich im Widerspruch steht zu dem, wie hierfür geworben wird. Die
vorgetragenen rechtlichen Argumente sind einfach zu widerlegen, ja
widerlegen sich teilweise selbst. Auf dieses Gutachten können sich IHK
und Staatskanzlei nicht ernsthaft stützen.“

Das ULD wartet nun auf das angekündigte Gutachten der
Innenministerkonferenz, das sich derzeit in der Abstimmung der
Bundesländer befindet. Sollte sich daraus keine Klarheit ergeben, dass
Facebook-Fanpages von der deutschen Verwaltung derzeit nicht betrieben
werden dürfen, weil die damit einhergehende Datenverarbeitung nicht im
Einklang mit dem Datenschutzrecht steht, dann hofft das ULD auf die
Politik; der Innen- und Rechtsausschuss des Landtags in Kiel hat die
Behandlung des Themas bis zur Gutachtenvorlage vertagt. Möglicherweise
bedarf es aber einer verwaltungsgerichtlichen Klärung. Zwei – noch nicht
begründete – Klagen liegen beim Verwaltungsgericht Schleswig. Weichert:
„Es ist zu hoffen, dass mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung
künftig schneller datenschutzrechtliche Verbindlichkeit und
datenschutzkonformes Verhalten durchgesetzt werden kann, als wir dies
derzeit bei Facebook erleben.“

Thilo Weichert hat zu dem von IHK und Lorenz-von-Stein-Institut
veröffentlichten Buchkapitel zu Facebook-Fanpages eine Besprechung
verfasst, die im Internet abrufbar ist unter

https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/20120222-web20-in-verwaltung.html

Mein Kommentar zum “Lorenz-von-Stein-Institut”: Ich habs nur oberflächlich gelesen, was da zusammengetragen wurde, aber ich fands eher peinlich, was da großspurig veröffentlicht wurde. Es gibt zu viele Leute, die glauben Datenschützer wären Amateure und mit ihrem 0815-Rechtswissen (auch Anwälte) an die Sache rangehen. Datenschutz ist aber eine ungemein komplexe Problematik. Ich will gar nicht behaupten, dass ich  da ausreichend Durchblick habe, auch wenn ich mich damit laienmäßig auch seit gut 20 Jahren beschäftige.

Geschrieben von tlow

22. Februar 2012 um 19:16

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